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Abgeltungssteuer Tagesgeld

Die bis 2008 zu zahlende Zinsabschlagssteuer auf Zinseinnahmen wird ab 2009 durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Es gilt einheitlich ein Steuersatz von 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Bank führt die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt ab. Die Versteuerung ist abschließend und muss in der Einkommenssteuererklärung nicht weiter berücksichtigt werden. Wer einen geringeren Steuersatz als 25 % hat wird aber mit diesem versteuert und der Differenzbetrag wird vom Finanzamt erstattet.

Bisher war es so, dass ohne Freistellungsauftrag von der Bank eine Vorauszahlung auf die Zinsabschlagssteuer in Höhe von 30 % einbehalten wurde. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wurde diese dann in Höhe des persönlichen Steuersatzes entgültig festgesetzt.

Der Sparerfreibetrag heisst nun Werbekosten-Pauschbetrag und beträgt 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete. Bis zu diesem Betrag unterliegen Zinseinkünfte nicht der Abgeltungssteuer. Damit die Bank die Abgeltungssteuer nicht abführt muss ein Freistellungsauftrag eingereicht werden.

Personen deren Steuersatz unter 25 % liegt, bekommen die zuviel gezahlte Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurück.

Sparer deren persönlicher Steuersatz über 25 % liegt haben durch die Abgeltungssteuer einen Vorteil der sich im Geldbeutel bemerkbar macht. Bei Ledigen übersteigt der Steuersatz die Grenze von 25 % bei rund 46.000 Euro Jahreseinkommen, bei Anwendung der Splitting-Tabelle ab etwa 92.000 Euro.

Fazit: Steht das Tagesgeld im Mittelpunkt der Betrachtung so ist die Abgeltungssteuer auf jeden Fall ein Vorteil. Denn statt bis zu 42 % (oder gar 45 % bei Einkommen > 250.000 Euro) müssen nur noch maximal 25 % Steuern auf Zinseinnahmen gezahlt werden.

Wie bei "steuerlicher Neuverteilung" so üblich gibt es aber nicht nur Gewinner bei der Abgeltungssteuer. Denn es sind zukünftig mehr Einnahmen die unter die Abgeltungssteuer fallen als das bisher bei der Zinsabschlagssteuer der Fall war. So werden auch Spekulationsgewinne der Abgeltungssteuer unterliegen und das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Spekulationsgewinne im Privatvermögen wird entfallen.

 

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